Ab dem 01.01.2019 gilt der neue Mindestlohn von 9,19 €.
Wer zukünftig seine Steuererklärungen verspätet abgibt, risikiert einen Verspätungszuschlag von bis zu 5.000 €, wenn auf Mahnungen des Finanzamtes zur Abgabe der Erklärung keine Reaktion erfolgt.
Ist die Verspätung abzusehen, sollte man rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen und diesen nachvollziehbar begründen.
Es ist in aller Munde und den Termin sollte nun jeder kennen. Wir erinnern dennoch daran, ab dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Bitte denken Sie daran, dass die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2017 der 31.05.2018 ist, sofern Sie keinen Steuerberater damit beauftragt haben.
Erledigt die Steuerklärungen Ihr Steuerberater gilt für diesen die Abgabefrist 31.12.2018. Sie sollten Ihre Unterlagen dennoch zeitnah Ihrem Steuerberater übergeben, damit dieser alles fristgemäß bearbeiten kann.
Seit dem 01.01.2018 gelten für die Abgabe der Steuererklärungen neue Fristen. Bisher war der Stichtag der 31.05. eines Jahres, dies wurde verlängert auf den 31.07. eines Jahres.
Für die Steuererklärung 2018 ist der letzte Abgabetag der 31.07.2019.
Ab dem 01.01.2018 gelten für GWG und Sammelposten neue Grenzen. Das Wahlrecht zwischen Sammelposten und GWG bleibt unverändert.
Wirtschaftsgüter bis 250 € (netto) können sofort abgeschrieben werden.
GWG:
Die GWG-Grenze steigt auf 800 € (netto). Wirtschaftsgüter ab 801 € (netto) werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Sammelposten:
Wirtschaftsgüter von 251 € bis 1000 € (netto) fallen in den Sammelposten und werden über 5 Jahre abgeschrieben. Wirtschaftsgüter ab 1001 € (netto) werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die Angaben der Kosten beziehen sich auf Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
Quelle:
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/abschreibungen/neue-gwg-grenze-ab-2018